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Achtung E-Mail Betrugsversuch

Aktuell sind betrügerische E-Mails mit Schockelementen im Umlauf, nach denen Sie Zahlungen an Behörden nicht geleistet hätten und mit der Vollstreckung gedroht wird. Bitte ignorieren Sie diese, es handelt sich um Betrugsversuche!

Sollten Sie solch eine E-Mail erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, das beigefügte Dokument nicht zu öffnen und die E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie hier.

Beratung auf den Punkt

Inhalt

Änderung von Steuerbescheiden

Berichtigung von Steuerbescheiden

Steuerbescheide konnten in der sogenannten „analogen“ Welt nach Eintritt der Bestandskraft – dies ist dann der Fall, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist – nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten oder zu Lasten der bzw. des Steuerpflichtigen geändert werden. Ein Grund hierfür war z. B. das nachträgliche Bekanntwerden neuer Tatsachen.

Elektronisch übermittelte Daten

Anders ist es aber, seitdem die Finanzbehörden von verschiedenen Quellen (u. a. Rentenversicherungen, Krankenversicherungen usw.) steuerrelevante Daten übermittelt bekommen. Für diese Zwecke wurde 2017 der § 175b in die Abgabenordnung (AO) eingefügt. Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerbescheid nachträglich ohne irgendwelche einschränkenden Voraussetzungen geändert werden, wenn dem Finanzamt relevante Daten elektronisch übermittelt werden, die im Steuerbescheid bisher nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden sind. Im Streitfall wurden Renteneinkünfte zunächst nicht veranlagt. Nach Eintreffen der Daten vom Rentenversicherungsträger wurde der Steuerbescheid berichtigt. Dies erfolgte zu Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Urteil vom 27.11.2024 X R 25/22).

Stand: 24. September 2025

Bild: Wolfilser - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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