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Achtung E-Mail Betrugsversuch

Aktuell sind betrügerische E-Mails mit Schockelementen im Umlauf, nach denen Sie Zahlungen an Behörden nicht geleistet hätten und mit der Vollstreckung gedroht wird. Bitte ignorieren Sie diese, es handelt sich um Betrugsversuche!

Sollten Sie solch eine E-Mail erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, das beigefügte Dokument nicht zu öffnen und die E-Mail unverzüglich zu löschen. Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie hier.

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Inhalt

Besondere Aufzeichnungspflichten bei häuslichem Arbeitszimmer

Selbstständig Tätige, die ihre Tätigkeit ausschließlich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer ausüben, können gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz - EStG laufende Aufwendungen sowie Kosten der Ausstattung steuerlich geltend machen – entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Jahrespauschale von € 1.260,00.

Besondere Aufzeichnungspflichten

Für die Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen müssen besondere Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Arbeitszimmeraufwendungen müssen einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden. Unter „zeitnah“ versteht der Bundesfinanzhof (BFH) einen Zeitraum von zehn Tagen nach Anfall der Aufwendungen (Urt. v. 24.3.2026 - VIII R 6/24). Eine Belegsammlung während eines Kalenderjahres mit anschließender Aufarbeitung der Belege und Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung vor Abgabe der Steuererklärung im Folgejahr genügen den formalen Anforderungen nicht.

Zeitnahe Aufzeichnung

Im Streitfall scheiterte der Betriebsausgabenabzug wegen der fehlenden zeitnahen Aufzeichnung. Da dieses Kriterium von dem Steuerpflichtigen nicht erfüllt wurde, versagte der BFH den Betriebsausgabenabzug dem Grunde nach.

Stand: 25. Juni 2026

Bild: JenkoAtaman - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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